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ecoDMS - Ein WORM-Speicher ist Pflicht!

Ein WORM-Speicher ist Pflicht!

 

Hier herrscht nur eine Pflicht: unveränderbar und fälschungssicher!

 

Von der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsrecht (HGB) werden keine spezifischen Speichertechnologien vorgeschrieben, sie müssen nur in jedem Falle unveränderbar und fälschungssicher sein. Gemäß § 147 Abs. 2 AO wird keine besondere Technik für die Aufbewahrung der in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen  verlangt (so auch das Schweizerische Obligationenrecht in den §§ OR 957 ff).

Somit ist die Speicherung und Wiedergabe dieser Unterlagen auf digitalen Datenträgern als sogenannte „andere Datenträger“ i.S. von § 147 Abs. 2 AO grundsätzlich zulässig.

Als „andere Datenträger“ können neben den Bildträgern auch maschinell lesbare Datenträger in Betracht gezogen werden (z.B. Magnetband, Magnetplatte, Diskette, elektro-optische Speicherplatte).  So das GoBS 1995.

 

 

 

 

 

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